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   OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2024 - 10 N 37.21   

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OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2024 - 10 N 37.21 (https://dejure.org/2024,8719)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21.03.2024 - 10 N 37.21 (https://dejure.org/2024,8719)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. März 2024 - 10 N 37.21 (https://dejure.org/2024,8719)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2024 - 10 N 37.21
    Bei der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB sei auf diejenige Umgebung abzustellen, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken könne und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks präge oder doch beeinflusse (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG IV C 9.77 -, juris Rn. 33), wobei die Bestimmung nicht schematisch, sondern nur unter Würdigung der gesamten städtebaulichen Situation erfolgen dürfe.

    Sie ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe den Obersatz des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG IV C 9.77 -, juris Rn. 47), ein ausnahmsweises Einfügen scheide aus, wenn die Überschreitung des Rahmens geeignet sei, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen, unzulässig verkürzt, wenn es ausführe, dass ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben zulässig sei, wenn es trotz der Überschreitung keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen hervorrufe.

    Ob das Vorhaben im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG IV C 9.77 -, juris Rn. 47) um seiner selbst willen schon planungsbedürftig ist oder das Bedürfnis einer Bauleitplanung nach sich zieht, musste das Verwaltungsgericht nicht (ausdrücklich) entscheiden, wenn die Rechtsfolge in beiden Fällen ist, dass das Vorhaben sich auch nicht ausnahmsweise in seine nähere Umgebung einfügt.

    Vielmehr ist stets anhand derselben näheren Umgebung eines Vorhabens zu prüfen, ob sich dieses in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG IV C 9.77 -, juris Rn. 46) oder diesen Rahmen zwar überschreitet, im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen jedoch nicht begründet oder erhöht (BVerwG, a.a.O. Rn. 47).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 10 B 4.12

    Nachbarklage vor dem Oberverwaltungsgericht gegen ein Bauvorhaben in der Nähe des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2024 - 10 N 37.21
    Die für die einzelnen in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Kriterien jeweils gesondert zu bestimmende nähere Umgebung sei für das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche wegen der geringeren wechselseitigen Auswirkungen im Regelfall enger zu bemessen als bei der Art der baulichen Nutzung (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38.13 -, juris Rn. 7; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 39).

    Zwar darf bei der Bestimmung der maßgeblichen Umgebung nicht schematisch auf den innerhalb eines durch ein Straßenviertel begrenzten Bebauungsblock abgestellt werden, sondern sind die Grenzen der näheren Umgebung nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation und den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 40).

    Mit dem von dem Zulassungsvorbringen nicht wiedergegebenen Adjektiv "bewältigungsbedürftig" hat das Verwaltungsgericht das sachliche Kriterium der ausgleichsbedürftigen bodenrechtlichen Spannungen lediglich der von ihm zitierten Rechtsprechung folgend (BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 - 4 B 15.99 -, juris Rn. 5; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 57) sprachlich anders gefasst.

  • BVerwG, 08.12.2016 - 4 C 7.15

    Bebauung; Bebauungszusammenhang; Dachgeschossausbau; Dorfgebiet; Einfirsthof;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2024 - 10 N 37.21
    Ausgangspunkt der Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung ist, dass als Bezugsgrößen zur Ermittlung der prägenden Wirkung die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks in ihrem gesamten Erscheinungsbild, das durch die Merkmale Grundfläche, Geschosszahl und Höhe sowie bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche bestimmt werde, zueinander in Beziehung zu setzen seien (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - BVerwG 4 C 7.15 -, juris Rn. 17).

    Die Zulassung eines u-förmigen Gebäudes mit einer Höhe von 31, 7 Metern und Seitenlängen von 47, 49 und 79 Metern bei einer Gebäudetiefe von 14, 50 Metern in einem ansonsten noch unbebauten Baublock, in dem das bislang einzige, ebenfalls u-förmige Gebäude mit prägender Wirkung eine Höhe von etwa 17 Metern und Seitenlängen von 85, 106 und 50 Metern bei einer Gebäudetiefe von 12 Metern aufweist, würde den maßgeblichen optischen Gesamteindruck (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - BVerwG 4 C 7.15 -, juris Rn. 20) der hier zu betrachtenden näheren Umgebung nachhaltig verändern.

  • BVerwG, 13.05.2014 - 4 B 38.13

    Eigenart der näheren Umgebung; Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2024 - 10 N 37.21
    Die für die einzelnen in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Kriterien jeweils gesondert zu bestimmende nähere Umgebung sei für das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche wegen der geringeren wechselseitigen Auswirkungen im Regelfall enger zu bemessen als bei der Art der baulichen Nutzung (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38.13 -, juris Rn. 7; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 39).

    Die Abgrenzung der näheren Umgebung knüpft zwar ausschließlich an äußerlich erkennbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse an, maßgeblich ist jedoch deren wechselseitige Beeinflussung bzw. Prägung, die anhand einer wertenden Betrachtung zu bestimmen ist (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38.13 -, juris Rn. 13).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.06.2022 - 10 B 3.17

    Berufung Beklagter und Beigeladener; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2024 - 10 N 37.21
    Außer Betracht bleiben singuläre Anlagen, die nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen oder die in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung stehen, weil sie quantitativ oder qualitativ völlig aus dem Rahmen herausfallen und deshalb wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 1. Juni 2022 - OVG 10 B 3.17 -, juris Rn. 38 m.w.N.).

    Wenn die Rechtsprechung in Abgrenzung zu der Art der baulichen Nutzung für die übrigen Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB in der Regel eine engere Grenzziehung befürwortet (vgl. nur OVG Bln-Bbg, Urteil vom 1. Juni 2022 - OVG 10 B 3.17 -, juris Rn. 36), so bedeutet dies nicht etwa, dass die prägende nähere Umgebung im vorliegenden Fall für die überbaubare Grundstücksfläche und das Maß der baulichen Nutzung zwingend identisch zu bestimmen wäre.

  • BVerwG, 16.09.2010 - 4 C 7.10

    Stellplätze; Parkplatz; Großparkplatz; Garagen; Parkhaus; Außenbereich;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2024 - 10 N 37.21
    Dass städtebauliche Spannungen wegen des Maßes der baulichen Nutzung nur und ausschließlich in Fällen auftreten können, in denen es zu einer erheblichen Nachverdichtung der Bebauung kommt, ist den von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. September 2010 - BVerwG 4 C 7.10 -, juris;, Beschluss vom 21. Juni 2007 - BVerwG 4 B 8.07 -, juris Rn. 6; Urteil vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 4 C 19.93 -, juris Rn. 17 ff.) nicht zu entnehmen.
  • BVerwG, 15.12.1994 - 4 C 19.93

    Verwaltungsprozeßrecht: Begriff des Behördenvertreters i.S. von § 67 Abs. 1 S. 3

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2024 - 10 N 37.21
    Dass städtebauliche Spannungen wegen des Maßes der baulichen Nutzung nur und ausschließlich in Fällen auftreten können, in denen es zu einer erheblichen Nachverdichtung der Bebauung kommt, ist den von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. September 2010 - BVerwG 4 C 7.10 -, juris;, Beschluss vom 21. Juni 2007 - BVerwG 4 B 8.07 -, juris Rn. 6; Urteil vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 4 C 19.93 -, juris Rn. 17 ff.) nicht zu entnehmen.
  • BVerwG, 21.06.2007 - 4 B 8.07

    "Sich-Einfügen" eines Erweiterungsvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2024 - 10 N 37.21
    Dass städtebauliche Spannungen wegen des Maßes der baulichen Nutzung nur und ausschließlich in Fällen auftreten können, in denen es zu einer erheblichen Nachverdichtung der Bebauung kommt, ist den von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. September 2010 - BVerwG 4 C 7.10 -, juris;, Beschluss vom 21. Juni 2007 - BVerwG 4 B 8.07 -, juris Rn. 6; Urteil vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 4 C 19.93 -, juris Rn. 17 ff.) nicht zu entnehmen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.05.2022 - 10 N 4.21

    Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Richtigkeitszweifel; besondere

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2024 - 10 N 37.21
    Dabei verletzt das Gericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht durch einen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung - oder im Nachgang eines Verzichts auf diese schriftsätzlich - begehrt hat (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 18. Mai 2022 - OVG 10 N 4.21 - juris Rn. 46 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.06.2015 - 4 C 5.14

    Bauvorbescheid; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; Wohnbauvorhaben;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2024 - 10 N 37.21
    Mit den Begriffen der "Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen", hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 30. Juni 2015 - BVerwG 4 C 5.14 -, juris Rn. 21) lediglich Hilfskriterien formuliert, anhand derer die maßstabsbildende Kraft eines Bauwerks "in aller Regel" beurteilt werden kann.
  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 C 55.81

    Anordnung zur Reduzierung der Höhe einer Kleingarten-Laube; Kleingartengebiet

  • BVerwG, 25.03.1999 - 4 B 15.99
  • VGH Bayern, 13.04.2018 - 15 ZB 17.342

    Keine Unzumutbarkeit wegen Einsichtnahme auf das Nachbargrundstück (hier:

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2023 - 10 N 75.22

    Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs - Rechtsanwaltskammer - (intendiertes)

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